HONORAR
Ich verrechne meine Leistungen fair und transparent. Abhängig von Ihrem konkreten Anliegen vereinbaren wir entweder
Verfügen Sie über eine Rechtschutzversicherung, übernehme ich gerne die komplette Abwicklung.
KOSTENLOSE ERSTBERATUNG
Nützen Sie die Möglichkeit eines ersten kostenlosen Beratungsgespräches im Rathaus der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien jeden zweiten Dienstag im Zeitraum zwischen 16 und 19 Uhr nach telefonischer Vereinbarung.
Die kostenlose Beratung ist auf 15 Minuten beschränkt.
Nächste Termine
01. Okt 2024 08. Okt. 2024
15. Okt. 2024 29. Okt. 2024
12. Nov. 2024 26. Nov. 2024
Pauschale
Sofern der voraussichtliche Aufwand einer rechtlichen Angelegenheit im Vorhinein für mich abschätzbar ist, empfehle und biete ich ein Pauschalhonorar auf Basis des voraussichtlichen Aufwandes. In diesem Fall liegt das Kostenrisiko bei mir, falls sich der Aufwand im Nachhinein größer herausstellen sollte. Ihr Vorteil liegt darin, dass Sie genau wissen, was auf Sie zukommt und Sie keine Angst vor unvorhersehbaren Kosten haben müssen. Ein Pauschalhonorar kann beispielsweise für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder für die Verfassung eines Vertrages vereinbart werden. Aber auch ein Erstgespräch in der Dauer von ungefähr einer Stunde biete ich zu einer Pauschale von EUR 240,00 (inkl. 20 % USt.) an.
Verrechnung nach Stundensatz
In bestimmten Rechtsgebieten oder wenn der voraussichtliche Aufwand nicht eindeutig vorhersehbar ist, verrechne ich die von mir erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand mit einem Stundensatz in Höhe von 360,00 Euro (inkl. 20 % USt.). Üblicherweise kann ich Ihnen eine grobe Einschätzung über die zu erwartenden Kosten geben. Die kleinste verrechenbare Einheit beträgt 5 Minuten.
Verrechnung nach Tarif
Die Verrechnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) erfolgt üblicherweise in gerichtlichen Verfahren. Die Kosten bemessen sich anhand des Streitwertes. Für diesen werden je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Ansätze herangezogen.
Für den Fall des Obsiegens in einem gerichtlichen Verfahren hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei grundsätzlich die Kosten nach dem RATG zu ersetzen, wobei es auch Ausnahmen gibt.