Schenkungsanrechnung auf den Pflichtteil auch bei abstrakt Pflichtteilsberechtigten

Um Pflichtteilsberechtigte zu schützen, sieht das Gesetz vor, dass Schenkungen vom Verstorbenen an eine beliebige Person im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich anzurechnen sind. Der Wert des Schenkungsgegenstandes wird dem Verlassenschaftsvermögen sodann fiktiv hinzugezählt, auch wenn dieser Vermögenswert tatsächlich nicht mehr im Vermögen des Verstorbenen Geschenkgebers vorhanden war.

Die Anrechnung von Schenkungen an Dritte kann für den Zeitraum von 2 Jahren vor dem Tod des Geschenkgebers durch benachteiligte Pflichtteilsberechtigte beantragt werden. Die Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte hingegen kann zeitlich unbeschränkt beantragt werden.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Nachkommen. Zeitlich unbeschränkt anrechenbar sind somit Schenkungen an den Ehegatten, an Kinder und an Enkelkinder. Die Schenkungsanrechnung kann somit nicht dadurch umgangen werden, indem der Geschenkgeber einen Vermögenswert an ein Enkelkind anstelle eines Kindes schenkt, denn auch Enkelkinder sind – wenn auch nur abstrakt – pflichtteilsberechtigt.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Anrechnung von Schenkungen an Kinder, aber auch an Enkelkinder und Ehegatten im Verlassenschaftsverfahren von weiteren Pflichtteilsberechtigten zeitlich unbeschränkt beantragt werden kann.