Die Anrechnung von Eigeneinkommen auf Kindesunterhalt

Eigeneinkommen von unterhaltspflichtigen Kindern ist grundsätzlich vom Unterhaltsanspruch in Abzug zu bringen. In welcher Höhe der Abzug erfolgt hängt davon ab, ob sich der unterhaltspflichtige Elternteil in einfachen oder überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen befindet. Überdurchschnittliche Lebensverhältnisse werden dann angenommen, wenn der nach der Prozentmethode ermittelte Kindesunterhaltsanspruch über dem Regelbedarf des Kindes liegt.

Vom Obersten Gerichtshof (OGH) wurden unterschiedliche Berechnungsformeln für die Anrechnung von Eigeneinkommen entwickelt.

Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet sich der Restgeldunterhaltsanspruch wie folgt: Geldunterhalt – (Regelbedarf x Eigeneinkommen)/Ausgleichszulagenrichtsatz

Bei einfachen Lebensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet sich der Restgeldunterhaltsanspruch hingegen wie folgt: (Ausgleichszulagenrichtsatz – Eigeneinkommen) x Regelbedarf/Ausgleichszulagenrichtsatz

Im Jahr 2024 beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz monatlich EUR 1.345,00.

Erhält ein Kind jedoch von beiden Elternteilen Geldunterhalt (weil es beispielsweise weder beim Vater noch bei der Mutter lebt), ist das Eigeneinkommen im Verhältnis der Unterhaltsbeiträge anzurechnen.