Die Unterhaltspflicht der Eltern endet grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes und ist nicht vom Alter des Kindes abhängig.
Selbsterhaltungsfähigkeit ist dann gegeben, sobald dem Kind die für eine angemessene Lebensführung erforderlichen Mitteln aus den Erträgen seines Vermögens oder aus einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Hierfür bietet der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen eine Orientierungshilfe. Das Kind hat sich allerdings jedes Eigeneinkommen auf den Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen, sodass sich der Unterhaltsanspruch in diesem Fall entsprechend reduziert.
Eine Ausbildung kann die elterliche Unterhaltspflicht verlängern. Wenn das Kind einer Ausbildung nachgeht, dies jedoch nicht ernsthaft und zielstrebig oder wenn das Kind nach abgeschlossener Ausbildung vorhandene Jobchancen schuldhaft nicht nutzt, erlischt der Unterhaltsanspruch üblicherweise, weil sodann von zumindest fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen wird.
Der Unterhaltsanspruch kann aber unabhängig vom Alter des Kindes jederzeit wiederaufleben, wenn die eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit nachträglich wegfällt und keine soziale Absicherung gegeben ist.