Die erbrechtliche Stellung des Ehegatten nach der Scheidung

Vor der Ehescheidung hat der Ehegatte einen gesetzlichen Erbanspruch im Ausmaß von 1/3 neben Kindern des verstorbenen Ehegatten und im Ausmaß von 2/3 neben erbberechtigten Eltern des verstorbenen Ehegatten. Mit der Ehescheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Die Ehescheidung hat aber auch Einfluss auf vor der Ehescheidung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten eines Ehegatten. Diese erlöschen mit Auflösung der Ehe, sofern in der letztwilligen Verfügung nichts Gegenteiliges angeordnet wurde. Im Zweifel ist auch vom Erlöschen der letztwilligen Verfügung auszugehen, wenn ein Scheidungsverfahren im Todeszeitpunkt zwar noch nicht abgeschlossen, aber bereits eingeleitet wurde.

Soll ein Ehegatte auch nach der Ehescheidung erbrechtlich bedacht sein, muss dies entweder in einer vor der Ehescheidung errichteten letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet worden sein oder mangels einer solchen Anordnung in einer neuen letztwilligen Verfügung (zB in einem Testament) verfügt werden.