Vielen ist nicht bewusst, dass die Ehe ein Vertrag ist, der mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden ist. Auf die Ehe sind grundsätzlich die im Gesetz festgelegten Bestimmungen anwendbar.
Davon abweichend oder ergänzend können vermögensrechtliche Angelegenheiten in einem schriftlichen Ehevertrag geregelt werden. Dieser bietet generell eine gute Möglichkeit, um darüber zu sprechen, wie man sich die Ehe vorstellt.
In einem Ehevertrag können zB Regelungen für den nachehelichen Unterhalt und die Aufteilung des Ehevermögens, aber auch Regelungen des Unterhalts und der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten für den Fall aufrechter Ehe getroffen werden. Auch Vereinbarungen güterrechtlicher Natur während aufrechter Ehe können vereinbart werden.
Die Grenze dieser vertraglichen Regelungen liegt in der Sittenwidrigkeit. Wird ein Teil durch den Ehevertrag besonders benachteiligt oder in seiner Existenz bedroht, wird ein solcher Ehevertrag von der Rechtsprechung in der Regel als sittenwidrig und nichtig angesehen. Bei der Auslegung von Eheverträgen ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form der Vertrag geschlossen wurde. Das Gericht kann von Vereinbarungen zB dann abweichen, wenn die getroffene Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung einen Teil unbillig benachteiligen würde, sodass die Vertragszuhaltung unzumutbar wäre. Ausschlaggebend sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse und die Dauer der Ehe.
Ein Ehevertrag „hält“ vor Gericht am ehesten, wenn er fair und ausgewogen abgeschlossen wurde.