Hat der Lebensgefährte einen gesetzlichen Erbanspruch?
Unabhängig davon, wie lange sich Personen in aufrechter Lebensgemeinschaft befunden haben, gewährt das gesetzliche Erbrecht dem bloßen Lebensgefährten nicht dieselben Rechte, wie einem Ehegatten oder einem eingetragenen Partner.
Der Lebensgefährte, der zumindest drei Jahre lang vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat zwar ein gesetzliches Erbrecht, allerdings bloß „im letzten Rang“. Das gesetzliche Erbrecht des Lebensgefährten setzt somit voraus, dass kein anderer gesetzlicher Erbe „zur Verlassenschaft gelangt“. Das bedeutet, dass ein Lebensgefährte im Falle des Todes des jeweils anderen Lebensgefährten nur dann erbt, wenn z.B. keine Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden sind, aber auch kein Ehegatte oder eingetragener Partner.
Sind andere gesetzliche Erben vorhanden, darf der Lebensgefährte aber jedenfalls noch ein Jahr lang nach dem Tod in der bisherigen gemeinsamen Wohnung weiter wohnen und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen nutzen, wenn die Lebensgefährten zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Um sicherzustellen, dass der Lebensgefährte jedenfalls etwas erbt, muss dies in einem Testament angeordnet werden. Sind pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, bleibt deren Anspruch trotz Testament allerdings grundsätzlich bestehen.