ZUPF DI – oder doch nicht?

Das Geschäftsmodell von Zupf Di könnte nun ein Ende haben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) entschieden, dass das von Zupf Di betriebene Abmahnwesen in Besitzstörungsangelegenheiten rechtswidrig ist. 

Zupf Di lockt Kunden mit einer Provision von EUR 200,00, wenn diese ein Foto einer möglichen Besitzstörungshandlung (zum Beispiel das Parken vor einer Einfahrt) übermitteln. Zupf Di fordert dann vom Störer einen Betrag von EUR 399,00 und verzichtet im Gegenzug auf die Einbringung einer Besitzstörungsklage. Dieses Geschäftsmodell stößt bei vielen Betroffenen – meiner Ansicht nach zu Recht – auf Unverständnis, zumal es sich wie Abzocke anfühlt. Es macht den Eindruck, als hat Zupf Di nicht zum Ziel, Besitzstörungshandlungen zukünftig zu verhindern, sondern  primär Geld zu verdienen.

In den meisten Fällen liegt zwar tatsächlich eine Besitzstörungshandlung vor und könnte Zupf Di sofort mit Besitzstörungsklage vorgehen, doch ist diese Klage nicht auf die Erlangung eines Geldbetrages gerichtet, sondern lediglich auf die Unterlassung zukünftiger Besitzstörungshandlungen. Mit der Klagseinbringung ist für Zupf Di daher nichts (zumindest kein Geldbetrag) gewonnen, weshalb von Zupf Di Abmahnschreiben mit Geldforderung bevorzugt werden.

Diesem Vorgehen setzte der OGH aber vorerst (es handelt sich noch um ein bloßes Sicherungsverfahren) eine Schranke vor. Bei dem von Zupf Di betriebenen Abmahnwesen handelt es sich nach Ansicht des OGH um eine Tätigkeit, die nach § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO) Rechtsanwälten vorbehalten ist.  Rechtsanwälten ist nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz vorenthalten. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit durch andere Personen als Rechtsanwälten ist – wenn sie gewerbsmäßig ausgeübt wird – rechtswidrig.

Die Entscheidung des OGH macht Hoffnung, dass das Geschäftsmodell von Zupf Di nun ein Ende findet und, dass das Wesen der Besitzstörungsklage nicht als „Geldmaschinerie“ missbraucht wird.

Kontaktieren Sie mich unter +43 2246/507 14, wenn Sie einen Brief von Zupf Di erhalten haben sollten und gerne dagegen vorgehen möchten.